Pflanzenschutz

Änderung zum Pflanzenschutzgesetz

26.04.2006

Die Bundesregierung beschäftigt sich derzeit mit dem Pflanzenschutzgesetz. Losgelöst von den übrigen Änderungen wird bereits in Kürze eine Entscheidung zum so genannten Parallelimport erwartet. Die EU-Kommission verlangt diese umgehende Entscheidung. Mittlerweile existiert auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, welches umgehend umgesetzt werden muss. Der erste Anlauf zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes war durch die Neuwahlen in Deutschland gestoppt worden. Zur Neuregelung des Parallelimportes wird ein vereinfachtes Verfahren geschaffen. Dr. Meinert von der Landesanstalt für Pflanzenschutz des Landes Baden-Württemberg erklärt in einer Veröffentlichung des Deutschen Maiskomitees e.V. (DMK), dass somit jeder, der ein Pflanzenschutzmittel einführen und in den Verkehr bringen will, einen Antrag auf Verkehrsfähigkeit beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellen muss. Die Verkehrsfähigkeit wird erteilt, sofern das Mittel den gleichen Wirkstoff in vergleichbarer Menge wie das deutsche Referenzmittel enthält. Auch ansonsten müssen Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmen. Das Mittel muss in einem anderen Mitgliedsstaat oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sein. Wird der Gesetzesentwurf wie vorgesehen umgesetzt, benötigen Landwirte keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung. Der Import von Mitteln, die mit in Deutschland zugelassenen Mitteln identisch sind, ist nach wie vor möglich. Das gilt jedoch nur für den Import zum eigenen Verbrauch. Die Mittel müssen beim Grenzübertritt entsprechend gekennzeichnet sein. Dazu gehören eine Zulassungsnummer und eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache. Pflanzenschutzmittel aus Drittländern dürfen nur dann importiert werden, wenn sie vorher ein reguläres deutsches Zulassungsverfahren positiv abgeschlossen haben.